Dass Werbung im (zahn)ärztlichen Bereich grundsätzlich zulässig ist, steht längst außer Frage. Durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt. Doch es gibt mehr zu beachten. Die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt hat ihre "Frage des Monats" dem Thema gewidmet.