Zahnärztliche Behandlung ist unabhängig von 3G-Regel
(Zahn-)Medizinische Behandlungen gehören zur Grundversorgung der Bevölkerung. Patientinnen und Patienten müssen daher vor ihrer Behandlung in einer Zahnarztpraxis keinen entsprechenden 3G-Nachweis vorlegen – anders als zum Beispiel vielfach bei körpernahen Dienstleistungen, wie sie etwa Friseur- oder Kosmetiksalons anbieten.
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind als Heilberuf zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet. Es würde eben dieser Berufspflicht widersprechen, wenn die Behandlung von Patientinnen und Patienten willkürlich abgelehnt wird. Das wäre dann der Fall, wenn ganze Bevölkerungsgruppen – zum Beispiel Ungeimpfte oder nicht Getestete – von der Behandlung ausgeschlossen würden.
In der Zahnarztpraxis darf zwar der Impfstatus der Patientin oder des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen werden, ein Recht auf Behandlungsverweigerung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Durch die schon immer sehr umfassenden Hygienemaßnahmen in Zahnarztpraxen sind dort sowohl Behandelnde als auch die Patientenschaft nachweislich sehr gut vor der Übertragung von Infektionskrankheiten geschützt.
Unabhängig davon rufen BZÄK und KZBV alle Personen, die noch nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, dazu auf, das flächendeckende Impfangebot in Deutschland zeitnah zu nutzen – die Impfung schütze nachweislich die eigene Gesundheit und die Gesundheit von Mitmenschen.