Wie Zahnschienen-Anbieter nicht mehr werben dürfen
„DrSmile“ darf nicht mehr mit „Perfektem Lächeln“ werben
In mehreren Punkten gingen die Verbraucherzentralen gegen den bekannten Anbieter „DrSmile“ vor. Dieser hatte auf seiner Internetseite unter anderem mit der Werbeaussage „Dein perfektes Lächeln“ nebst Testimonial der Fernsehmoderatorin Annemarie Carpendale geworben. Bei der Darstellung von Kundenbewertungen wurden zudem negative Bewertungen (ein oder zwei Sterne) ausgeblendet. Dies ist unzulässig, wie nun auch das Landgericht Berlin auf die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW mit Urteil vom 25. April 2022 entschied. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Erfolg vor Gericht gegen Anbieter „PlusDental“
Im Falle der Sunshine Smile GmbH, die auf dem Aligner-Markt als „PlusDental“ firmiert, hatte die Verbraucherzentrale NRW unter anderem Werbeversprechen abgemahnt, mit denen behauptet wurde, dass die Behandlung immer eine Alternative zu einer klassischen Zahnspange sei. Auch die Versprechen, dass Zahnschienen mit minimalem Druck und ohne die üblichen Schmerzen funktionieren würden und dass noch nie ein Patient nach der Behandlung unzufrieden gewesen sei, haben die Verbraucherzentralen beanstandet. Derartige Aussagen zu unterlassen, wurde dem Unternehmen nun auch vom Landgericht Berlin mit Anerkenntnisurteil vom 25. Januar 2022 auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Anbieter SmileDirectClub hat Betrieb in Deutschland eingestellt
Ein weiterer namhafter Anbieter hat seinen Betrieb hierzulande mittlerweile eingestellt. Die deutsche Tochter des amerikanischen Unternehmens „SmileDirectClub“ nimmt nach eigener Auskunft keine Patientinnen und Patienten mehr in Deutschland auf. Auch diesen Anbieter hatte die Verbraucherzentrale NRW im vergangenen Jahr aufgrund eines Ausschlusses des Widerrufsrechts, der Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligte, abgemahnt.
Hintergrund
Das Verfahren, Zahnfehlstellungen mit einer Serie von herausnehmbaren Kunststoffschienen zu korrigieren, ist nicht neu und in der Zahnmedizin anerkannt. Neu sind die sich immer stärker ausbreitenden telemedizinischen Behandlungskonzepte gewerblicher Anbieter. Deren Marketing, etwa mit Rabattaktionen oder prominenten Influencer:innen, fällt nicht unter die standesrechtlichen Werbeverbote der Zahnärzteschaft.