Wer in einem Online-Branchenverzeichnis unter den Kategorien „Zahnarzt für Implantologie“ und „Zahnarzt für Endodontie“ wirbt, begründet eine Verwechslungsgefahr mit der Facharztbezeichnung und handelt insoweit wettbewerbswidrig. So entschied das Landgericht (LG) Flensburg.