Ein Zahnarzt aus Münster wehrte sich vor dem Berufsgericht für Heilberufe gegen eine ihm von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wegen Verstoßes gegen Berufspflichten erteilte Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro. Die Zahnärztekammer warf dem Zahnarzt vor, auf der Internet-Seite seiner Praxis damit zu werben, dass er eine Zahnaufhellung (Bleaching) zu Preisen ab 129 Euro bzw. – je nach gewünschtem Leistungspaket – ab 179 Euro, ab 199 Euro sowie ab 349 Euro anbiete.