Wer als langjähriger Mitarbeiter trotz eines Verbots in seiner Arbeitspause Alkohol trinkt, kann vom Arbeitgeber deshalb nicht zwangsläufig die Kündigung erhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Pausenzeit dabei überschritten und in einer Anhörung das Fehlverhalten geleugnet wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 11 Sa 2062/16), auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.