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Verordnungen von Heilmitteln außerhalb des Regelfalls

Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP)

Am 1. Juli ist die vertragszahnärztliche Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Seitdem können Zahnärzte bei krankheitsbedingten strukturellen/funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereichs bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie, der physikalischen Therapie sowie der Sprech- und Sprachtherapie verordnen.

Eine Verordnung von Heilmitteln außerhalb eines Regelfalles bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 7 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte), bevor die Therapie fortgesetzt wird. Die Krankenkasse kann aber auch ihre Möglichkeit nutzen und einen Genehmigungsverzicht aussprechen. Eine Vielzahl an Krankenkassen haben ihren Verzicht erklärt, darunter die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und alle Ersatzkassen. Der GKV-Spitzenverband führt eine stets aktuelle Übersicht aller Kassen, die ihren Verzicht erklärt haben, auf seiner Internetseite.

Die Krankenkassen können ihren Verzicht jederzeit widerrufen. Bitte informieren Sie sich deshalb regelmäßig auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Krankenkassen trotz Genehmigungsverzicht die Notwendigkeit einer Verordnung sorgfältig prüfen.

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