Urteil zu Warnung vor Aligner-Anbietern
PlusDental hatte in Schleswig-Holstein nach Kooperationspartnern gesucht. Dies nahm die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein zum Anlass, ihre Mitglieder vor möglichen berufsrechtlichen Risiken einer Kooperation mit gewerblichen Anbietern zu warnen. Die bekannten Kooperationsmodelle könnten, so die Zahnärztekammer, gegen verschiedene berufsrechtlicheVerbote verstoßen, insbesondere das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, das strafrechtlich auch als Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in §§ 299a, b StGB geahndet werden kann. Auch gegen das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung könnte verstoßen werden.
PlusDental hielt diese Informationen für herabwürdigend und wettbewerbswidrig und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein derartige nformationen zu untersagen. Das Landgericht Kiel wies den Antrag bereits einen Tag später ohne mündliche Verhandlung zurück (LG Kiel Beschl. v. 27.11.2019; 5 O 325/19, nicht rechtskräftig). Es sei Aufgabe der Zahnärztekammer, ihre Mitglieder über neue Entwicklungen gesellschaftlicher und rechtlicher Art zu informieren. Insbesondere über Rechtsfragen müsse die Zahnärztekammer in hohem Maße mit der gebotenen Sachlichkeit und inhaltlichen Klarheit informieren, sodass ein Einschreiten der Kammer gegen ihre Mitglieder möglichst nicht erforderlich werde. In diesem Rahmen habe sich die Zahnärztekammer mit ihren Warnungen gehalten und, so das Landgericht, das Gebot der Sachlichkeit bei weitem nicht überschritten.
DrSmile, der zweite große gewerbliche Anbieter von Alignerbehandlungen, scheiterte erneut vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Gericht hatte bereits im März 2019 nach summarischer Prüfung einen Antrag von DrSmile zurückgewiesen, der dem BDK-Vorsitzenden Dr. Hans-Jürgen Köning unter anderem die Aussage verbieten sollte, die Behandlung bei DrSmile stelle eine eindeutige Unterschreitung des zahnmedizinischen Standards in Diagnostik und Therapie dar. Nun bestätigte das Landgericht diese Entscheidung im Hauptsachverfahren (Urteil vom 04.12.2019,; 34 O 33/19) und stellte erneut fest, dass die getätigten Aussagen zulässig seien. Auch nach weiterer Prüfung blieb das Landgericht insbesondere dabei, dass der Vorwurf der Standardunterschreitung weder herabwürdigend noch sonst wie unzulässig sei,sondern das Geschäftsmodell von DrSmile wahrheitsgemäß beschreibe.
„Nach diesen Entscheidungen“, so Dr. Köning, „wird sich nicht nur jeder Patient, sondern auch jeder Zahnarzt die Frage stellen müssen, ob er bei diesen Unternehmen gut aufgehoben ist. Kieferorthopädie ist eben doch anspruchsvoller, als ,ein paar Zähne gerade zu rücken' und gehört deshalb in die Hand des Spezialisten.“