Zu Lebzeiten nicht in Anspruch genommene Urlaubstage von gestorbenen Arbeitnehmern kommen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt den Erben zugute. Nach dem Bundesurlaubsgesetz sei der Resturlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende, teilte das höchste deutsche Arbeitsgericht jüngst mit. Als Bestandteil des Vermögens werde der vor dem Tod nicht mehr in Anspruch genommene Jahresurlaub Teil der Erbmasse, urteilte der 9. Senat in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen.