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„Telematikinfrastruktur betrifft uns alle“

Bild: rawpixel.com

Der Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) im deutschen Gesundheitswesen ist eine von der Politik auferlegte Querschnittsaufgabe, bei der die Zahnärztekammern und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen eng zusammenarbeiten müssen. In Bayern funktioniert das reibungslos. Die bayerischen Zahnärzte können sich auf ihre Körperschaften verlassen.

Aufgrund einer Sicherheitslücke war die Ausgabe der elektronischen Praxisausweise für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten (SMC-B) durch die mehrheitlich der Bundesregierung gehörenden Firma gematik am Jahresbeginn wochenlang ausgesetzt worden.

Im Zuständigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) läuft dagegen alles nach Plan. So hat die KZVB alle beantragten SMC-B fristgerecht zugestellt und zwar ausschließlich an den befugten Personenkreis. Fast 90 Prozent der bayerischen Vertragszahnärzte haben die erste Stufe des Online-Rollouts mittlerweile erfolgreich abgeschlossen.

Bislang erfolgt über die TI nur der Abgleich der sogenannten Stammdaten. Weitere Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement oder ein elektronischer Medikationsplan sollen folgen. 
Erst dann brauchen die Zahnärzte den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Die Ausgabe des eHBA obliegt den Zahnärztekammern. Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) wird die Zahnärztinnen und -zahnärzte in Bayern rechtzeitig über das Verfahren zur Beantragung des eHBA  informieren.

Aufgrund von Medienberichten zur Einführung des eHBA, die die Zahnärzte eher beunruhigen als aufklären, stellt BLZK-Präsident Christian Berger fest: „Niemand muss zum jetzigen Zeitpunkt sofort einen eHBA bestellen. Wir werden die bayerischen Zahnärzte rechtzeitig über das Bestellverfahren informieren. Die BLZK wird allen Zahnärztinnen und Zahnärzten in Bayern den eHBA fristgerecht zur Verfügung stellen. Honorarkürzungen aufgrund eines fehlenden eHBA sind vor dem 1. Januar 2021 ausgeschlossen. Für den Nachweis, dass sie über einen eHBA verfügen, haben die Zahnarztpraxen sogar bis zum 30.Juni 2021 Zeit.“
Alle Informationen zur Beantragung des eHBA werden zeitnah auf www.blzk.de und www.kzvb.de sowie in Rundschreiben veröffentlicht.

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