Das Sozialgericht Marburg hat am 31.01.2018 (Az. S 12 KA 572/17) entschieden, dass ein Zahnärzte-MVZ pro ganztags beschäftigten Zahnarzt auch einen ganztags beschäftigten Vorbereitungsassistenten beschäftigen kann. Nicht nur der zahnmedizinische Leiter sei zur Ausbildung berechtigt. Dem MZV gehören neben dem ärztlichen Leiter fünf angestellte Zahnärzte an. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.