Sars-CoV-2/COVID-19: Risikomanagement in Zahnarztpraxen
Die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten kann durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Die entsprechenden Vorgaben für Zahnarztpraxen sind im Hygieneplan, den Empfehlungen des RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde“ (www.bzaek.de/berufsausuebung/hygiene/hygieneplan-und-leitfaden.html) und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) (www.zaekmv.de/fileadmin/Redaktion/Downloads_BuS/Handbuch/check-arbeitsschutz-4.pdf) festgehalten.
Die Behandlung von Patienten, die Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Diagnosesicherung und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.
Für unaufschiebbare Behandlungen gilt es gemäß BioStoffV und GefStoffV weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.