Sanktionen aussetzen
„Das Gesetz ist mit heißer Nadel gestrickt und zeigt einmal mehr das Dilemma, in dem die Corona-Debatte steckt“, sagt Dr. Thomas Sommerer, kommissarischer Landesvorsitzender des FVDZ Bayern. Es stellt sowohl die Betroffenen – Arzt- und Zahnarztpraxen – und die ausführenden Behörden – in diesem Fall die Gesundheitsämter – unter enormen Zugzwang. Dr. Jens Kober ergänzt: „Einen Tag vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes erhielten die Betroffenen Kenntnis von dessen Inhalt. Zeit, angemessen zu reagieren, blieb nicht.“
Auch der Bayerische Staatsminister für Gesundheit, Klaus Holetschek hat sich im Austausch mit den bayerischen Gesundheitsberufen ein Bild gemacht. In einer Schaltkonferenz ergriff Christian Berger (FVDZ) als Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) und Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) für die bayerischen Zahnärzte das Wort. Er machte auf die jetzt bereits angespannte Personalsituation in den bayerischen Zahnarztpraxen aufmerksam. „Jede zahnmedizinische Fachangestellte, die wegen der Impflicht den Beruf wechselt, ist eine zu viel“, hatte Berger festgestellt. Hinter diese Aussage stellt sich der FVDZ Bayern uneingeschränkt. Die Zahnärzte in Bayern hätten gerade in der Pandemie bewiesen, dass hohe Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Zahnarztpraxen herrschen.
Der FVDZ Bayern fordert ebenso wie der bayerische Gesundheitsminister von der Bundesregierung einen umsetzbaren Vorschlag zur allgemeinen Impfpflicht. Holetschek hatte angekündigt, Betretungsverbote und Sanktionen in Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Bayern nicht sofort zu vollziehen.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bedeutet für ungeimpfte Zahnärzte und Praxismitarbeiter, dass sie ihren Beruf nach dem 15. März nicht mehr ausüben dürfen. Der Arbeitgeber/Praxisinhaber ist verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn der geforderte Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird oder Zweifel an Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen. Die Meldepflicht ist entsprechend nur für fehlende Nachweise angezeigt.