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Risikobasierte Einteilung von Eingriffen und Operationen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Bild: Bigstockphoto / kadmy

Zwischen Arzt- und Zahnarztpraxen bzw. Einrichtungen des ambulanten Operierens unterscheidet § 23 des Infektionsschutzgesetzes in den Absätzen 3 und 5. Fachlich korrekt ist die Unterscheidung zwischen Eingriffen und Operationen.

Trotzdem werden immer wieder zahnärztlich chirurgische Eingriffe mit ambulanten Operationen gleichgesetzt. Zur Klarstellung hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) deshalb gemeinsam mit dem Berufsverband deutscher Oralchirurgen (BDO), der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr III Zahnmedizin für das Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine risikobasierte Einteilung von Eingriffen und Operationen vorgenommen.

Differenziert wird in dieser Übersicht nach zahnärztlichem Behandlungsspektrum - in einem zahnärztlichen Behandlungszimmer durchführbar - und Operationen auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer, Gesichtschirurgie (fachärztliches Behandlungsspektrum), deren Durchführung erweiterte bauliche und organisatorische Maßnahmen in Einrichtungen des ambulanten Operierens oder einer stationären Einrichtung erfordern.

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