Rechtssicherheit bei Zahnschmuck: Wie wird diese Leistung korrekt abgerechnet?
Beim Kleben von Zahnschmuck handelt es sich nicht um eine zahnmedizinische Leistung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Zahnheilkundegesetzes. Wie wird diese Leistung aber abgerechnet?