Potentiale der Digitalisierung nutzen – mit klaren Verantwortlichkeiten
Klare Verantwortlichkeiten für die TI!
Gleichzeitig mahnte die KZBV an, die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Zahnärzten und anderen Leistungserbringern für die Telematikinfrastruktur (TI) auch weiterhin klar zu regeln. „Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Zahnarztpraxen muss eindeutig auf die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der TI-Komponenten beschränkt bleiben!“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. „Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist das nicht mehr gewährleistet. Stattdessen werden in diesem sensiblen Bereich durch unklare Formulierungen wieder Rechtsunsicherheiten geschaffen.“
Videosprechstunden für alle!
Darüber hinaus sollte nach Ansicht der KZBV eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die Erbringung von Videosprechstunden – parallel zur ärztlichen Vorschrift – auch im vertragszahnärztlichen Bereich in größerem Umfang zu ermöglichen und zu stärken. „Videosprechstunden sollten zeitnah auf alle Versicherten ausgeweitet werden, da dieser technischen Innovation auch in der zahnärztlichen Versorgung eine zunehmende Bedeutung bei Information, Beratung und Aufklärung von Patienten zukommt“, betonte Pochhammer.
TI weiterentwickeln, aber mit Bedacht…
Die KZBV befürwortet ausdrücklich den Prozess der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens. Einigen, im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der TI steht die Vertragszahnärzteschaft zum Teil jedoch sehr kritisch gegenüber: „Datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen werden mit den geplanten Änderungen in Frage gestellt. Eine Weiterentwicklung der TI darf nicht dazu führen, dass das Vertrauen von Zahnärzten, Ärzten, Kliniken, Patienten sowie von beteiligten Unternehmen in die Verlässlichkeit bisheriger Abläufe gestört wird. Die geplante Ablösung der kartenbasierten Anwendungen NFD und eMP von der elektronischen Gesundheitskarte lehnen wir deshalb ab“, sagte Pochhammer. Auch würden Ausfall- und Offline-Szenarien bei einem solchen Vorhaben nicht berücksichtigt.
Angemahnt wurden in diesem Zusammenhang auch vorgesehene Umsetzungsfristen, die aus Sicht der KZBV unrealistisch kurz gesetzt sind. „Angesichts der erheblichen Tragweite solcher Entscheidungen regen wir an, die vorgesehene Umstellung technischer Verfahren bis zum Abschluss der bei der gematik bereits angestoßenen Überarbeitung der TI zurückzustellen. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf, zeitliche Planung und Auswirkungen auf Datenschutz und Datensicherheit können dann genauer beurteilt werden.“
Kritik an „Leistungserbringer-Verzeichnis“
Ein bundesweites „Leistungserbringer-Verzeichnisses“ – auch zum Zweck der Zahnarztsuche – über das Nationale Gesundheitsportal lehnte die KZBV ab. „Im vertragszahnärztlichen Bereich ist eine solche Suche irrelevant, da es keine Fachrichtungen im eigentlichen Sinne gibt. Stattdessen ist zu befürchten, dass der Nutzen eines solchen Verzeichnisses in keinem Verhältnis zum finanziellen und personellen Aufwand steht“, mahnte Pochhammer.
Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum DVPMG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.