Patientendaten-Schutz-Gesetz: deutlicher Nachbesserungsbedarf
Wenig zielführend etwa ist es aus Sicht des FVDZ, der (Zahn-)Ärzteschaft auf Verlangen des Patienten die Verwaltung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) aufzubürden. Damit würden räumliche, zeitliche und personelle Kapazitäten in der Praxis in nicht vertretbarem Maße gebunden. „Zahnarztpraxen können keine Datenmanagement-Stellen sein“, betonte Schrader. Hier seien vielmehr die Krankenkassen als eigentliche Nutznießer in der Pflicht, den Patienten die notwendige Infrastruktur und die personellen Ressourcen für das ePA-Datenmanagement zur Verfügung zu stellen. „Vertragszahnärzte sind nicht die Bürokratie-Handlanger der Krankenkassen“, stellte Schrader klar.
Er warnte davor, die positiven Aspekte der ePA durch fehlgeleitete Vorstellungen zu konterkarieren. So stecke in der ePA durchaus Erleichterungspotenzial für Zahnarzt und Patient, etwa die Möglichkeit, Röntgenaufnahmen oder Daten für das Zahnarzt-Bonusheft zu speichern. Auch das „feingranulare Rechtemanagement“, das der Gesetzgeber den Versicherten ab 2022 einräumt, begrüßt der FVDZ im Prinzip, da Patientensouveränität aus Verbandssicht oberste Priorität hat.
Als Grundlage für eine richtige Diagnose- und Therapieentscheidung plädiert der FVDZ für eine spezifische Zahnärzte-ePA, in der keine Daten gelöscht oder ausgetauscht werden können – vergleichbar einem erweiterten Notfalldatensatz. Für den Praktiker Schrader wäre dies eine Win-win-Situation für Zahnarzt und Patient: „Die Zeit, die wir Zahnärzte nicht mit außermedizinischen Zusatzaufgaben zubringen müssen, können wir eins zu eins für unsere Patienten nutzen.“