Das Sozialgericht (SG) München hatte sich einmal mehr mit einer Auffälligkeitsprüfung betreffend die Abrechnung eines Oralchirurgen zu befassen und hat den in vielerlei Hinsicht weiten Ermessensspielraum der Prüfungsstellen entsprechend gängiger Judikatur einmal mehr bestätigt (Urt. v. 08.06.2018, Az.: S 21 KA 5040/17).