Montgomery: „Portalbetreiber müssen Geschäftsmodelle überdenken“
„Internetbewertungsportale sollen Patienten Orientierung in unserem Gesundheitswesen bieten und sie nicht durch intransparente Werbeangebote verwirren. Deshalb ist es gut und richtig, dass der Bundesgerichtshof heute Klarheit geschaffen und den Portalbetreibern mit solchen Geschäftsmodellen ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler“ abgesprochen hat. Es kann nicht sein, dass derlei Angebote zum Zwecke der Gewinnmaximierung Patienten verzerrt informieren und Ärztinnen und Ärzte keinerlei Möglichkeit haben, ihre Daten und Einträge löschen zu lassen.
Das Urteil trägt dazu bei, das Arzt-Patienten-Verhältnis zu schützen. Und es verdeutlicht, dass Nutzer bei Internetangeboten genau hinsehen müssen. Noch besser wäre es, wenn Ärztinnen und Ärzten generell und für alle Portale zugebilligt werden würde, dass sie der Nutzung ihrer Daten aktiv zustimmen müssen. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern.
Die kommerziellen Portalbetreiber sollten nun ihre Geschäftsmodelle überdenken. Die Ärzteschaft kann Hilfestellung für seriöse Informationsangebote geben. Das Ärztliche Zentrum für Qualität, eine gemeinsame Einrichtung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, hat eigens einen Anforderungskatalog für Arztbewertungsportale erstellt. Zu den Kriterien gehört unter anderem die Frage, ob Werbung und Information im Angebot voneinander abgegrenzt sind. Käufliche Premium-Profile sind demnach eindeutig als Werbung anzusehen. Aufgeführt wird darin auch, dass zwischen einzelnen Arztbewertungen beziehungsweise Erfahrungsberichten zu Arztbesuchen keine Anzeigen geschaltet sein sollten. Nur wenn diese und weitere Kriterien erfüllt sind, können Bewertungsportale zu mehr Orientierung in unserem Gesundheitswesen beitragen. Andernfalls schaden sie mehr, als dass sie nützen.“