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Mit Kanonen auf Spatzen geschossen

Bild: Pixabay / tookapic

FVDZ zum PDSG: Weder ausreichend sicher noch spezifisch genug

| Lange rumgedoktert und trotzdem nicht fit: Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) lässt nicht nur das nötige Feintuning vermissen, sondern wird auch in Sachen Sicherheit seinem Namen nicht gerecht. Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) hat zur Abstimmung über das Gesetz im Bundestag dessen Mängel erneut scharf kritisiert.

Im Gegensatz zur elektronischen Patientenakte (ePA), die mit dem PDSG verpflichtend eingeführt werden soll, habe die Corona-Warn-App eindrücklich gezeigt, was an Datenschutz möglich sei – trotz der rasanten Geschwindigkeit, mit der sie auf den Weg gebracht wurde. Anders als der App fehle es dem PDSG an Solidität, sagte der FVDZ-Bundesvorsitzende Harald Schrader. „Es ist ein Unding, dass die Datenfreigabe der Patientinnen und Patienten bei der ePA nur nach dem Prinzip ‚Ganz oder gar nicht!‘ funktioniert.“ Für bestimmte medizinische Fachbereiche – so auch den zahnärztlichen – sei es weder notwendig noch nützlich, fachübergreifend auf sämtliche medizinische Daten zugreifen zu können.

„Mehr Feinabstimmung vorteilhaft“

„Mehr Feinabstimmung wäre hier sicher vorteilhaft gewesen“, zeigte sich Schrader überzeugt. Für zahnärztliche Zwecke ist nach Verbandsauffassung ein erweiterter Notfalldatensatz völlig ausreichend – eine Art „ZMK-ePA“ mit allem, was für die Zahn- Mund- und Kieferheilkunde relevant ist „Nach Gusto jederzeit austausch- und manipulierbare ePA-Daten sind für unsere zahnärztliche Tätigkeit jedenfalls keine verlässliche Grundlage“, stellte Schrader klar. Damit erschwere der Gesetzgeber der Kollegenschaft die rechtssichere Berufsausübung erheblich.

Schrader, dem der Datenschutz wichtig ist, hält es nichtsdestoweniger für unabdingbar, dass die Nutzung der ePA für Patientinnen und Patienten freiwillig bleibt. Freiwilligkeit dürfe jedoch kein Freibrief für Willkür sein. „Wer seine medizinischen Daten zur Verfügung stellt, muss sich zum einen darauf verlassen können, dass sie sicher sind, aber er muss sich auch darüber klar sein, dass seine Angaben für die behandelnden Ärzte- und Zahnärzte verlässlich sein müssen.“

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