Massive Kritik an geplantem Gesetz zu GKV-Finanzen
Die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass von der vertragszahnärztlichen Versorgung keine Gefahr für die Stabilität der GKV-Finanzen ausgeht, obwohl der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz bereits 2012 die strikte Budgetierung aufgehoben hat. Vielmehr sei der Anteil der zahnärztlichen Ausgaben an den GKV-Gesamtausgaben kontinuierlich von 8,92 Prozent im Jahr 2000 auf mittlerweile 6,25 Prozent gesunken. "Gleichzeitig wurde der vertragszahnärztliche Leistungskatalog präventionsorientiert ausgebaut und auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen hin ausgerichtet. Das ist das Ergebnis einer von der Zahnärzteschaft verfolgten langjährigen, erfolgreichen, präventionsorientierten Ausrichtung der Versorgung."
Ein Rückfall in die Budgetierung werde langfristig erhebliche Folgen für die zahnärztliche Patientenversorgung haben und die erst im vergangenen Jahr in die Versorgung gebrachte, förderungswürdige und präventiv wirkende Parodontitistherapie umgehend wieder ausbremsen. "Dies wird zu Lasten der Mundgesundheit der Bevölkerung gehen", warnte der Vorsitzende des Vorstands der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer.
Das geplante Gesetz werde auch dazu beitragen, dass sich Zahnärztinnen und Zahnärzte gegen die eigene Niederlassung entscheiden, denn der finanziellen Planungssicherheit werde vollständig der Boden entzogen. Im gleichen Maße seien auch ältere Kollegen betroffen, die ihren Ruhestand immer wieder aufschieben. Der drohenden Unterversorgung in der vertragszahnärztlichen Versorgung wird damit Vorschub geleistet, hieß es in der Resolution. Mit der strikten Budgetierung werden de facto Leistungen durch die Hintertür gekürzt, was der Minister immer wieder vehement ausgeschlossen hatte. Die Vertreterversammlung warf dem Minister in diesem Zusammenhang Wortbruch vor. Für begrenzte Mittel werde es dann eben auch nur begrenzte Leistungen geben!
In seiner Rede warnte Eßer auch noch einmal eindringlich vor den Gefahren für Qualität, Patientenwohl und die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, die von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) ausgehen. Zugleich forderte er den Gesetzgeber auf, den Zustrom solcher Investoren in die Versorgung endlich wirksam und nachhaltig zu unterbinden. Diese dürfe nicht von renditeorientierten Interessen bestimmt werden.
Die Vertreterversammlung beriet einen Maßnahmenkatalog, der vorsieht, dass eine Klinik ein zahnärztliches MVZ künftig nur innerhalb ihres Planungsbereiches gründen darf und das auch nur dann, wenn es über einen zahnmedizinischen Fachbezug verfügt. Weiterhin soll die Gründung eines zahnärztlichen MVZ über ein Krankenhaus unter bestimmten Umständen für städtische und stadtnahe Planungsbereiche ausgeschlossen werden, die bereits bedarfsgerecht versorgt sind. Darüber hinaus sollte - in Anlehnung an bereits existierende Zahnarztregister - eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung von MVZ-Registern auf Bundes- und Landesebene geschaffen werden, um Transparenz über die verschachtelten Inhaber- und Beteiligungsstrukturen, insbesondere von iMVZ, zu schaffen und die Prüfung von deren Eignung zur Teilnahme an der Versorgung durch den Zulassungsausschuss zu ermöglichen. Auch sollten zahnärztliche MVZ gesetzlich verpflichtet werden, auf Praxisschild und WebsiteAngaben über ihren Träger und die gesellschaftsrechtlichen Inhaberstrukturen zu machen.
Im Juni hatte die Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder (GMK) einstimmig einen weiteren Beschluss zur Regulierung von iMVZ gefasst. Die Vertreterversammlung begrüßte diesen Beschluss grundsätzlich, forderte den Gesetzgeber aber zugleich auf, die weitergehenden Vorschläge der Zahnärzteschaft aufzugreifen und neben einer zielführenden räumlichen Begrenzung insbesondere auch den medizinisch-fachlichen Bezug von Krankenhäusern als Voraussetzung für die Gründungsberechtigung von zahnärztlichen MVZ gesetzlich zu verankern. Der dringende Handlungsbedarf in diesem Bereich müsse endlich anerkannt, der vorgelegte Maßnahmenkatalog rechtlich umgesetzt und damit weiterer Schaden von der gemeinwohlorientierten vertragszahnärztlichen Versorgung abgewendet werden.