Jameda muss korrigieren: Veröffentlichung einer falschen Tatsachenbehauptung untersagt
In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat in einem summarischen Verfahren den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach – worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat – von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.
Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Ver-fügungsverfahren nicht feststellen können.
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2018 (Az. 26 U 4/18 OLG Hamm), rechtskräftig.