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Jameda muss korrigieren: Veröffentlichung einer falschen Tatsachenbehauptung untersagt

Bild: Pixabay / ArtsyBee

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einem Verfügungsrechtsstreit einer in Essen niedergelassenen Zahnärztin gegen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal www.jameda.de unterhält, entschieden. Der Senat hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen, mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/Beratung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch" zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus Mün-chen weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat in einem summarischen Verfahren den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach – worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat – von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen. 

Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Ver-fügungsverfahren nicht feststellen können.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2018 (Az. 26 U 4/18 OLG Hamm), rechtskräftig.  

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