Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruchs wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung tatsächlich und gleichwohl nutzt. So entschied das Oberlandesgericht Dresden.