Ab dem 01.01.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. GWGs sind selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens wie z. B. Einrichtungsgegenstände, Laptops, Tablets, Telefone, Smartphones etc. Ein Überblick, was es zu beachten gilt.