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Gründerzuschuss der Agentur für Arbeit

Eine Existenzgründung kostet viel Geld. Nicht nur die Umbaumaßnahmen, die Miete, die Einrichtung, die Instrumente oder die Versicherungen wollen bezahlt werden – auch der Zahnmediziner selbst muss in der Zeit, in der er komplett mit der Praxisgründung beschäftigt ist oder noch keinen Patientenstamm aufgebaut hat, für seinen Lebensunterhalt sorgen. Genau für diesen Fall gibt es den Gründerzuschuss der Agentur für Arbeit.

Der Gründungszuschuss soll dem Gründer dazu dienen, in der Anfangsphase der Niederlassung seine eigenen Lebenshaltungskosten decken zu können. Den Zuschuss erhält, wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet, noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung für mindestens zwölf Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gewesen ist.

Der Gründerzuschuss wird für sechs Monate gewährt und beträgt 60 bis 67 Prozent (unter Berücksichtigung von Kindern) des zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelts aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Für die zeitliche Bemessung wird das Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zugrunde gelegt. Die Höchstgrenze liegt bei 2.260 Euro monatlich.

Zusätzlich wird monatlich eine Pauschale von 300 Euro für die soziale Sicherung gezahlt. In bestimmten Fällen kann diese Absicherungs-Pauschale nach Ablauf der sechs Monate um weitere neun Monate verlängert werden.

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