(Zahn-)Ärzte können seit Anfang 2019 Krankenfahrten für bestimmte Personengruppen mit erheblichen gesundheitlichen oder sonstigen Einschränkungen nach § 60 Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V verordnen, ohne dass dafür eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich ist. Das ärztliche Verordnungsformular zur Krankenbeförderung Muster 4 wird deshalb zum 01.04.2019 so angepasst, dass ohne weiteres erkennbar sein wird, ob eine genehmigungsfreie oder -pflichtige Krankenfahrt verordnet worden ist. Das neue Formular gilt auch im zahnärztlichen Bereich.