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Geänderte Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

Bild: Pixabay / Laura Artal

Anpassung an gesetzliche Änderungen zum 1. Oktober 2020

| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge – und damit verbunden die Abschaffung des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Zudem wurden die ersten Voraussetzungen zur Umsetzung einer sogenannten Blankoverordnung geschaffen. Neben gesetzlich notwendigen Anpassungen beschloss der G-BA unter anderem, die Gültigkeit von Heilmittelverordnungen von 14 auf 28 Tage zu verlängern.

Die Änderungen werden nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Zeitgleich wird auch die bereits angepasste Heilmittelrichtlinie für die vertragsärztliche Versorgung in Kraft treten.

Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge

Mit der Einführung der „orientierenden Behandlungsmenge“ wird die bisher geltende Regelfallsystematik abgelöst. Die neue Formulierung verdeutlicht, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge der Behandlungseinheiten, in der das angestrebte Therapieziel voraussichtlich erreicht werden kann, der Ärztin oder dem Arzt lediglich als Orientierung dient. Dieser Orientierungswert kann bei medizinischem Bedarf auch überschritten werden. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist hierfür nicht notwendig.
Durch den Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei der Krankenkasse ist von einer deutlichen Entlastung auf Seiten der Patientinnen und Patienten sowie der Leistungserbringer auszugehen.

Eröffnung der Möglichkeit von Blankoverordnungen

In der Richtlinie wird die generelle Möglichkeit einer sogenannten Blankoverordnung eröffnet. Hierbei könnte die Zahnärztin oder der Zahnarzt bei der Ausstellung auf bestimmte Angaben verzichten, beispielsweise hinsichtlich des genauen Heilmittels und der Behandlungsfrequenz.
Die für die Umsetzung notwendigen Details müssen vertraglich zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer vereinbart werden.

Hintergrund: Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Der G-BA bestimmt in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der zahnärztlichen Verordnungsmöglichkeiten. Heilmittel können hiernach bei krankheitsbedingten strukturellen/funktionellen Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs verordnet werden. Näheres ergibt sich aus dem Heilmittelkatalog Zahnärzte, der Bestandteil der Richtlinie ist. Darin ist festgelegt, welche Heilmittel in welchem Umfang und bei welchen Erkrankungen verordnet werden dürfen.

Zu den verordnungsfähigen Heilmitteln gehören Maßnahmen

  • der Physiotherapie,
  • der physikalischen Therapie sowie
  • der Sprech- und Sprachtherapie.

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