Geänderte Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
Die Änderungen werden nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Zeitgleich wird auch die bereits angepasste Heilmittelrichtlinie für die vertragsärztliche Versorgung in Kraft treten.
Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge
Mit der Einführung der „orientierenden Behandlungsmenge“ wird die bisher geltende Regelfallsystematik abgelöst. Die neue Formulierung verdeutlicht, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge der Behandlungseinheiten, in der das angestrebte Therapieziel voraussichtlich erreicht werden kann, der Ärztin oder dem Arzt lediglich als Orientierung dient. Dieser Orientierungswert kann bei medizinischem Bedarf auch überschritten werden. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist hierfür nicht notwendig.
Durch den Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei der Krankenkasse ist von einer deutlichen Entlastung auf Seiten der Patientinnen und Patienten sowie der Leistungserbringer auszugehen.
Eröffnung der Möglichkeit von Blankoverordnungen
In der Richtlinie wird die generelle Möglichkeit einer sogenannten Blankoverordnung eröffnet. Hierbei könnte die Zahnärztin oder der Zahnarzt bei der Ausstellung auf bestimmte Angaben verzichten, beispielsweise hinsichtlich des genauen Heilmittels und der Behandlungsfrequenz.
Die für die Umsetzung notwendigen Details müssen vertraglich zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer vereinbart werden.
Hintergrund: Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung
Der G-BA bestimmt in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der zahnärztlichen Verordnungsmöglichkeiten. Heilmittel können hiernach bei krankheitsbedingten strukturellen/funktionellen Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs verordnet werden. Näheres ergibt sich aus dem Heilmittelkatalog Zahnärzte, der Bestandteil der Richtlinie ist. Darin ist festgelegt, welche Heilmittel in welchem Umfang und bei welchen Erkrankungen verordnet werden dürfen.
Zu den verordnungsfähigen Heilmitteln gehören Maßnahmen
- der Physiotherapie,
- der physikalischen Therapie sowie
- der Sprech- und Sprachtherapie.