„Erhöhter Zeitaufwand aufgrund digitaler Röntgentechnik – zeitaufwendige Auswertung der Aufnahme“ lautete die Begründung, die ein Zahnarzt in seiner Rechnung anführte, um den 2,5-fachen Satz bei der GOÄ-Ziffer 5004 anzusetzen. Diese reichte der Beihilfestelle des Patienten allerdings nicht aus und kürzte den Satz. Auch das Münchner Verwaltungsgericht sah weiteren Erklärungsbedarf.