Erneute Klage einer Zahnärztin gegen Jameda
Die Nutzungsrichtlinien des Portals sehen u.a. vor, dass eine Bewertung mit schwerwiegenden Vorwürfen nicht veröffentlicht wird, weil das Bewertungsportal keine Plattform für eine schwerwiegende Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient sein soll.
Die klagende Zahnärztin ist beim Ärztebewertungsportal im Rahmen eines von ihr abonnierten "Gold-Profils" registriert. So hat sie die Möglichkeit, Nutzer des Internetportals umfangreich über sich durch Bilder und Texte zu informieren. Im Juni 2017 stellte eine Patientin anonym eine Bewertung über die Klägerin ins Portal. Diese Bewertung erachtet die Zahnärztin - auch nach einer von ihr veranlassten Überprüfung der Angaben durch Jameda, bei der sich herausstellte, dass die Bewertung von einer Patientin der Klägerin stammt - für rechtswidrig. Die Zahnärztin verlangt daher von Jameda, die Veröffentlichung dieser Bewertung zu unterlas-sen.
Die Bewertung lautet auszugsweise wie folgt:
"Nicht vertrauenswürdig!
Die Kommunikation von Frau … ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch … Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt."
Zudem wurden im Rahmen der Bewertung u.a. folgende Noten vergeben: "Behandlung 5,0" "Aufklärung 5,0" "Vertrauensverhältnis 6,0"
Mit Urteil vom 07.11.2017 wurde Jameda durch das Landgericht Essen (Az. 9 O 254/17 LG Essen) untersagt, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Klägerin "verzichte auf eine Aufklärung/Bewertung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch". Im Übrigen hat das Landgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung der Internetplattform verpflichte Jameda dazu, so das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung, die von Nutzern eingestellten Bewertungen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen und diese - bei Vorliegen einer Rechtsverletzung - nicht (weiter) zu veröf-fentlichen. Dabei wirkten die Nutzungsrichtlinien der Verfügungsbeklagten auch zu Gunsten ihrer Vertragspartner.
Die gerichtlich untersagten Teile der Bewertung seien Tatsachenbehauptungen, die nach der hinreichend glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin falsch seien und die ihr erhebliche ärztliche Verfehlungen zur Last legten. Letztere dürfe Jameda bereits nach seinen eigenen Nutzungsbedingungen nicht veröffentlichen, unzutreffende Tatsachenbehauptungen zu dem auch deswegen nicht, weil sie die Kklägerin rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten.
Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung weiterer Teile der Bewertung habe die Klägerin demgegenüber nicht, weil es sich bei diesen Teilen um subjektive Wahrnehmungen der Patientin handele.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Jameda mit der Berufung. Das Unternehmen möchte eine vollständige Abweisung des Verfügungsantrages erreichen. Über diesen Fall wird der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. März 2018 mündlich verhandeln. Zu der Verhandlung ist das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Jameda-Vertreters angeordnet.