Beim Versand von E-Mails, die sensible personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG enthalten, sind Ärzte als Berufsgeheimnisträger verpflichtet, diese zu verschlüsseln. Es muss gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, was bei einer unverschlüsselten E-Mail nicht der Fall ist. Dem sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten Andreas Schurig zufolge könne eine solche von allen an der Übertragung beteiligten Stellen problemlos mitgelesen werden kann und entspräche nicht dem aktuellen Stand der Technik. Wird diese Vorgabe ignoiert, begeht der Arzt einen Rechtsverstoß.