Doppelstruktur und Zusatzbürokratie für Berufshaftpflichtversicherungen unnötig
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) ist geplant, einen § 95e SGB V mit völlig identischer Zielsetzung zu schaffen. Diese Regelung ist auf Grund der bereits bestehenden berufsrechtlichen Pflicht obsolet.
Es ist keine sozialrechtliche Norm parallel zur bereits bestehenden berufsrechtlichen Pflicht erforderlich - und auch wegen ihrer ordnungspolitischen Dimension abzulehnen. Denn damit würden den KVen und KZVen neue Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben aufgebürdet und neue Administrativaufwände geschaffen, die keinerlei Zusatznutzen bringen würden.
Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) plädieren auf Grund des negativen Aufwand-Nutzen-Verhältnisses für eine Streichung des § 95 e SGB V-E aus dem GVWG.