Bei der intraligamentären Anästhesie wird anders als bei der Infiltrationsanästhesie durch eine spezielle Gabe des Anästhetikums durch Drucktechnik ins Desmodont eine Schmerzausschaltung an nur einem Zahn möglich. Die Abrechnung dieser Leistung wird im Rahmen der GKV nach der Bema Nr. 40 vorgenommen. Dieses geht aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Bema Nr. 40 unter Punkt 4 hervor.