Laut § 5 GOZ kann der Zahnarzt selbst bestimmen, in welcher Höhe er sein Honorar ansetzt. Für den Einfachsatz bis zum 2,3-fachen Satz der einzelnen Leistung müssen keine Besonderheiten beim Honorar beachtet werden. Treten jedoch Schwierigkeiten, besondere Umstände oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Behandlung ein, kann der Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Faktor angehoben werden. Für diese Steigerung muss jedoch ein Grund angegeben werden – nicht selten führt das z. B. bei der Kostenerstattung zu Problemen.