Zahnärzte praktizieren zum Teil nicht alleine, sondern üben ihren zahnärztlichen Beruf in einer Gemeinschaft mit anderen Zahnärzten aus. Hier gibt es verschiedene Arten der Zusammenarbeit bzw. Kooperationen. Auf der einen Seite bestehen Gemeinschaftspraxen, auf der anderen Seite gibt es die – mit einer im Vergleich deutlich geringeren Anzahl – Praxisgemeinschaften. Beide Formen klingen zwar ähnlich, sind jedoch rechtlich wie datenschutzrechtlich zwei grundlegend unterschiedliche Konstrukte. Nachfolgend sollen die beiden Kooperationen unter dem Blickwinkel der neuen Datenschutz-Grundverordnung sowie des neuen Bundesdatenschutzgesetzes und der damit zusammenhängenden Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB beleuchtet werden.