Datenschutz nur im eigenen Verantwortungsbereich
Die BZÄK begrüßt, dass sich der Gesetzgeber ihrer Forderung weitestgehend angenähert hat, die datenschutzrechtliche Verantwortung der Leistungserbringer vor dem Konnektor enden zu lassen.
„Für die Akzeptanz der Telematikinfrastruktur innerhalb der Zahnärzteschaft ist dies ein wichtiges und richtiges Signal“, so BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich. „Es wird unter anderem klargestellt, dass die Praxisverantwortung lediglich für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der Komponenten gilt. Ebenso ist die Klarstellung des Gesetzgebers zu begrüßen, dass Praxen mit weniger als 20 mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen auch nach dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur regelmäßig keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.“
Gleichwohl setzt sich die BZÄK weiter dafür ein, den Zahnärztinnen und Zahnärzten keine weitergehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen aufzuerlegen, als sie der Datenschutz selbst vorschreibt. Die BZÄK lehnt daher eine Ausweitung des Protokollierungszeitraumes darüber, wer in welcher Weise auf personenbezogenen Daten bei TI-Anwendungen zugegriffen hat, von zwei auf drei Jahre ab.