Nach dem HWG ist das „fordern“ und „sich versprechen lassen“ auf Heilberufeseite wettbewerbsrechtlich nicht verboten, nach § 299a StGB dagegen schon. § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG und der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 15 Absatz 1 Nummer 4a HWG sanktionieren erst das „annehmen“.