Es gehört zu den vertragszahnärztlichen Pflichten sowohl am Notdienst zu den sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 SGB V i.V.m. § 14 Berufsordnung der ZÄK bzw. der Notfalldienstordnung der ZÄK Sachsen-Anhalt) teilzunehmen als auch während der (regulären) Sprechstundenzeiten in Notfällen oder bei akuten Schmerzen eine Behandlung der unbestellten Schmerzpatienten zu übernehmen. Eine Behandlung der unbestellten Schmerzpatienten kann zwar zu einer Störung der terminlich geordneten Praxisabläufe führen, diese muss aber von den Vertragszahnärzten hingenommen werden. Eine Ablehnung der Behandlung bei akuten Schmerzen ist unzulässig und kann unter Umständen sogar strafbar sein, § 323c StGB [Unterlassene Hilfeleistung].