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Coronavirus SARS-CoV-2: Tests auf eine Infektion durch Zahnärzte, Impfpriorisierung

Bild: Pixabay / iXimus

Am 25. Januar ist die neue Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 rückwirkend in Kraft getreten. Zahnärzte und zahnärztlich geführte Einrichtungen können danach von den zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) als weitere Leistungserbringer mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden. Entsprechende Leistungen können sodann auch nach der Corona-TestVO abgerechnet werden.

PCR-Tests unterliegen hingegen weiterhin dem Arztvorbehalt und dürfen von Zahnärzten auch nicht im Auftrag des ÖGD durchgeführt werden. Auch haben asymptomatische Patientinnen und Patienten nach der Corona-TestVO nach wie vor keinen Anspruch auf eine präventive Testung in einer Zahnarztpraxis.

Weiterhin sind Zahnarztpraxen auch ohne Auftrag berechtigt, zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem in eigener Verantwortung zu beschaffen, zu nutzen und abzurechnen.

Corona-Impfverordnung

Zahnärzte und ihre Teams sind in die zweite Prioritätengruppe der Impfverordnung eingeordnet worden, gleichauf mit niedergelassenen Ärzten.

Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten bzw. Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, werden allerdings in die erste Prioritätengruppe eingestuft.

Die konkrete Umsetzung der Corona-Impfverordnung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer.

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