Coronavirus SARS-CoV-2: Tests auf eine Infektion durch Zahnärzte, Impfpriorisierung
PCR-Tests unterliegen hingegen weiterhin dem Arztvorbehalt und dürfen von Zahnärzten auch nicht im Auftrag des ÖGD durchgeführt werden. Auch haben asymptomatische Patientinnen und Patienten nach der Corona-TestVO nach wie vor keinen Anspruch auf eine präventive Testung in einer Zahnarztpraxis.
Weiterhin sind Zahnarztpraxen auch ohne Auftrag berechtigt, zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem in eigener Verantwortung zu beschaffen, zu nutzen und abzurechnen.
Corona-Impfverordnung
Zahnärzte und ihre Teams sind in die zweite Prioritätengruppe der Impfverordnung eingeordnet worden, gleichauf mit niedergelassenen Ärzten.
Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten bzw. Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, werden allerdings in die erste Prioritätengruppe eingestuft.
Die konkrete Umsetzung der Corona-Impfverordnung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer.