Corona – was ist arbeitsrechtlich zu beachten?
Muss ich angeordnete Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers befolgen?
Der Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausüben, um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. So ist er zum Beispiel berechtigt, das Tragen eines Mundschutzes sowie regelmäßiges Händewaschen anzuordnen. Bei Existenz eines Betriebs- oder Personalrates ist dieser bei solchen Maßnahmen zu beteiligen.
Was muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich die Vermutung habe, mich mit Corona infiziert zu haben?
Bei hochansteckenden Krankheiten, wie dem Corona-Virus, ergibt sich aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflichten auch eine Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren, um diesen in die Lage zu versetzen, weitere Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter/innen und gegebenenfalls Patientinnen und Patienten ergreifen zu können. Bei einer festgestellten Ansteckung gilt die Offenbarungspflicht daher ebenfalls.
Erhalte ich weiter Gehalt, wenn ich unter Quarantäne stehe?
Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin durch die zuständigen Behörden unter Quarantäne gestellt oder erhält ein Beschäftigungsverbot, so greift eine Regelung aus dem Infektionsschutzgesetz. Nach § 56 Abs. 1 IfSG ist durch das zuständige Gesundheitsamt eine Entschädigung zu zahlen. Diese wird in den ersten sechs Wochen in Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls gewährt und ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Die Auszahlung nimmt der Arbeitgeber vor, der dann eine Erstattung vom Gesundheitsamt erhält.
Wer dagegen mit Symptomen erkrankt ist, erhält vom behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Arbeitgeber ist – wie in anderen Fällen der Erkrankung auch – zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dauert die Erkrankung länger als 6 Wochen, zahlt die Krankenkasse Krankengeld, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.