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Bundeszahnärztekammer zum Jameda-Urtail

Bild: Freeimages / t a

Das Arztbewertungsportal jameda hat auf den Bewertungsseiten von Ärzten und Zahnärzten die Werbung von konkurrierenden, hierfür zahlenden Ärzten geschaltet. „Premium-Kunden“ des Portals bleiben dagegen von solcher Werbung verschont. Mit dieser Praxis verlässt jameda laut BGH die gebotene Stellung als „neutraler“ Informationsmittler (BGH, Entscheidung v. 20.2.2018 – Az.: VI ZR 30/17).

Eine Hautärztin hatte von dem Bewertungsportal verlangt, sie aus der Datenbank zu löschen. Der BGH hat unter Berufung auf die fehlende Neutralität jameda verpflichtet, die Klägerin aus seiner Datenbank zu löschen. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes müsse der bewertete Arzt nicht akzeptieren, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall. Der Argumentation von jameda, dass nur „vollständige Arztlisten“ dem Recht der Patienten auf freie Arztwahl gerecht würden, folgten die Richter nicht, weil das Bewertungsportal mit der unterschiedlichen Behandlung von zahlenden Kunden und den übrigen Ärzten und Zahnärzten nicht neutral sei.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung hat jameda in Aussicht gestellt, auf das Schalten von Werbung bei nicht zahlenden Ärzten und Zahnärzten zukünftig zu verzichten. Unter Berufung auf die damit wiederhergestellte Neutralität will das Bewertungsportal auch zukünftig keine Ärzte aus seiner Datenbank löschen, auch wenn diese das wünschen.

„Wirklich neutrale Informationen sind ein hohes Gut. Die Neutralität hat der BGH daher zu Recht in den Mittelpunkt seiner Entscheidung gestellt. Die Bundeszahnärztekammer wird weiter kritisch beobachten, ob kommerzielle Bewertungsportale die erforderliche Neutralität tatsächlich bieten. Denn Skepsis ist mehr als angebracht: Wenn das Geschäftsmodell auf der Akquise zahlender Kunden beruht, muss die Mitgliedschaft Vorteile bieten. Vorteile, die die vom BGH geforderte Neutralität jedoch zwingend ausschließt“, so Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer.

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