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Bundestag beschließt Maßnahmen zum Erhalt der Versorgungs­strukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung

Bild: Bigstockphoto / Madrabothair

Die KZBV zu den abschließenden Beratungen des GPVG

| Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag im Rahmen der abschließenden Beratungen zu dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) strukturerhaltende Maßnahmen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung beschlossen. Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV):

„Wir begrüßen die heute getroffene Entscheidung des Bundestages. Mit den Änderungen hat der Gesetzgeber wesentliche Teile unserer Vorschläge aufgegriffen, um die Krisenreaktionsfähigkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung während der anhaltenden Pandemie zu gewährleisten. Zum einen erhalten die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit, gerade junge Praxen, die durch die Folgen der Pandemie existenziell bedroht sind, unter angemessener Beteiligung der Krankenkassen finanziell zu unterstützen, auch wenn wir uns gewünscht hätten, dass diese Unterstützung für alle in Not geratenen Praxen ermöglicht worden wäre. Mit den Regelungen wird zum anderen die Zahlungsfähigkeit der KZVen durch eine rückzuzahlende Liquiditätshilfe auch im Jahr 2021 gesichert. Darüber hinaus werden die Gesamtvertragspartner auf der Landesebene in die Lage versetzt, pandemiebedingte Verwerfungen auszugleichen. Mit diesen gesetzlichen Regelungen werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, um auch in der aktuellen zweiten Welle der Pandemie die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung der gesamten Bevölkerung wohnortnah, flächendeckend und qualitätsgesichert unter Einhaltung höchster Infektionsschutzmaßnahmen auch zukünftig sicherstellen zu können. Losgelöst von den gesetzlichen Regelungen sind wir bestrebt, in Vertragsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband einen angemessenen ‚Pandemiezuschlag‘ für den extrem gestiegenen Aufwand bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten unter Pandemiebedingungen zu vereinbaren.“

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