Praxisinhaber, die Mitarbeitern zusätzlich zu Lohn oder Gehalt einen monatlichen Benzingutschein spendieren, müssen auf die Formalien achten, um nicht in die Lohnsteuerfalle zu tappen. Das lehrt eine Entscheidung des Finanzgerichts ( FG) Sachsen (Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202157). Dort hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für 8 Monate im Voraus Tankgutscheine ausgehändigt. Der einschränkende Hinweis, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen, half nichts. In diesem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugssteuerfreigrenze nicht nutzbar und die Gutscheine sind zu versteuernder Arbeitslohn.