Vorweg: Erleidet ein Patient durch eine Behandlung einen Schaden, ist es an ihm, einen eventuellen Behandlungsfehler zu beweisen. Zunächst gilt dies auch bei einer Infektion während einer Behandlung. Hier ist allerdings der konkrete Risikobereich der Infektionsgefahr von Bedeutung: Bei vollbeherrschbaren Risiken aus dem Bereich der Hygiene aus dem Bereich der Hygiene liegt die Beweislast eindeutig beim Behandler.