BÄK fordert mehr Klarheit über MVZ-Trägerstrukturen
Darüber hinaus sieht die Bundesärztekammer Bedarf für weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene. Zu prüfen ist unter anderem, die Größe und den Versorgungsumfang von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu begrenzen und die MVZ-Gründung durch Krankenhäuser an einen fachlichen und räumlichen Bezug zum Versorgungsauftrag zu koppeln.
Notwendig seien zudem gesetzgeberische Regelungen, die eine Festlegung von Anstellungsgrenzen für MVZ im Bundesmantelvertrag von Ärzten und Krankenkassen ermöglichen. Anders als bei Vertragsärzten, die grundsätzlich nur drei vollzeitbeschäftigte Ärzte beschäftigen dürfen, gibt es solche Beschränkungen für MVZ nicht. Eine entsprechende vertragliche Regelung würde dazu beitragen, gerade in Großstädten und Ballungsgebietenden den Aufbau monopolartiger Groß-MVZ mit vielen angestellten Ärzten oder Zahnärzten zu unterbinden.
Auch sollten Anträge auf Zulassung sowie auf Anstellung eines Arztes dann abgelehnt werden, wenn das MVZ eine marktbeherrschende Stellung erlangt. Außerdem gilt es, Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge mit externen Kapitalgebern zu unterbinden.