Auch bei Vorschädigung der Zähne durch Parodontitis: Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz durch Berufsgenossenschaft nach Arbeitsunfall
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachgutachtens Erfolg:
Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheine nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst an den wurzelkanalbehandelten Zähnen nach dem erlittenen Trauma keine Schmerzen empfunden habe. Durch den Bruchspalt könnten aber Bakterien aus der Mundhöhle in tiefere Regionen des Zahnes vordringen und eine eitrige Entzündung verursachen. Dies erkläre plausibel die bei der Klägerin erst nach einigen Wochen aufgetretenen Beschwerden, die dann zur Notwendigkeit der Ex-traktion der Zähne 24 und 26 geführt habe. Dem bestehenden Vorschaden Paro-dontitis komme kein derartiges Gewicht zu, dass das Unfallereignis dahinter im Sin-ne einer „Gelegenheitsursache“ zurückzutreten habe. Die parodontale Erkrankung sei therapeutisch kontrollierbar gewesen und hätte nicht in naher Zukunft (etwa durch eine alltägliche Kaubelastung) zu einem Verlust der Zähne 24 und 26 geführt. Das Unfallereignis sei jedenfalls wesentliche Teilursache für den eingetretenen Zahnschaden.
Urteil vom 17.12.2018 – S 15 U 3746/16 – nicht rechtskräftig