Einen Urlaubsanspruch erwirbt sich ein Arbeitnehmer nicht nur durch seine Anwesenheit im Betrieb, sondern auch bei Krankheit oder im Mutterschutz. Für die Elternzeit gelten besondere Regeln. Hier kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für jeden vollen in Anspruch genommenen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen.