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Abrechnung: Nicht notiert ist nicht passiert

Bildquelle: shutterstock / newsance

Die Bedeutung der Dokumentation wird durch das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz noch einmal ganz besonders hervorgehoben. Hier heißt es in Paragraf 630f Absatz 2: „Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.“