10 Jahre AuB-Konzept
Niederschlag im Sozialgesetzbuch (SGB) fand es aber erst Jahre später und nach viel politischer Überzeugungsarbeit der BZÄK und der anderen beteiligten Verbände. Ein wichtiger Punkt war dabei 2017 die Aufnahme einer neuen Richtlinie durch Erweiterung des Paragraphen 22a SGB V. Sie bildet die Grundlage für überwiegend präventive Leistungen für die zahnärztliche Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf bzw. mit Beeinträchtigung. Demnach sind in der aufsuchenden Versorgung nun auch wesentliche Präventionsleistungen wie z.B. die Erhebung des Mundgesundheitsstatus verankert.
„Mit diesen wichtigen Erfolgen ist der Einsatz für Menschen im hohen Alter und mit Handicap noch nicht zu Ende. Auch im Jubiläumsjahr des AuB-Konzepts gilt es, die Ausgestaltung zu prüfen und zielgruppenspezifisch weitere Maßnahmen aufzunehmen. Das Konzept ist mit Blick auf die aktuellen Erkenntnisse und die vorhandenen Problemlagen insbesondere für Menschen mit Behinderung weiterzuentwickeln, so dass auch mit therapeutischen Maßnahmen besonders Betroffene zielgenau erreicht werden können“, so BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich.
Die zahnärztliche Behandlung dieser Patienten, die einen überdurchschnittlich hohen Mehraufwand (zeitlich, personell, instrumentell, apparativ) auslösen, sollte durch Honorarzuschläge gefördert werden.
Der Zugang vulnerabler Bevölkerungsgruppen zur zahnärztlichen Versorgung bleibt auch weiterhin ein wichtiges Anliegen der BZÄK.