Die Formalitäten der Niederlassung als Vertragszahnarzt
Jeder Zahnarzt hat die Möglichkeit, auch ohne Kassenzulassung zu arbeiten. Jegliche Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten ist damit allerdings ausgeschlossen, da sie gegenüber den GKVen nicht abgerechnet werden kann. Allerdings ist die Beschränkung auf Privatpatienten in den meisten Fällen nicht wirtschaftlich, da diese mit etwa 11% (Stand 2014) nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung ausmachen.
Um daher ein möglichst breites Feld an Patienten behandeln zu können, ist die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung hat jeder approbierte Zahnarzt einen grundsätzlichen Rechtanspruch, vorausgesetzt, er erfüllt die entsprechenden zulassungsrechtlichen Voraussetzungen.
Verschiedene Formen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung sind möglich:
Zulassung als Vertragszahnarzt
Die Zulassung als Vertragszahnarzt stellt die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar. Hierdurch kann der Zahnarzt eigenverantwortlich tätig werden, ob in einer eigenen Praxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum. Durch die Zulassung als Vertragszahnarzt wird er Mitglied seiner regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Über diese rechnet er auch alle vertragszahnärztlichen Leistungen seiner Kassenpatienten ab.
Ermächtigung
In besonderen Fällen können Zahnärzte zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ansonsten eine Unterversorgung droht. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung unterscheiden sich zu denen einer Zulassung im Wesentlichen nicht, sind jedoch zeitlich, räumlich und in ihrem Umfang beschränkt. Innerhalb dieses Rahmens gelten die gleichen rechtlichen Konsequenzen wie bei einer Zulassung.
Zahnarzt im Angestelltenverhältnis
Auch bei nicht selbstständiger Tätigkeit kann ein Zahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen für Rechnung Dritter erbringen, sofern er bei einem Vertragszahnarzt oder medizinischen Versorgungszentrum angestellt ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit erbringt er keine eigenen vertragszahnärztlichen Leistungen, diese werden von seinem Arbeitgeber verantwortet und als eigene gegenüber der KZV abgerechnet. Bei einer mindestens halbtägigen Tätigkeit wird der angestellte Zahnarzt Mitglied der KZV seines Arbeitgebers.Zahnarzt im Angestelltenverhältnis
Bedarfsplanung
Für jeden KZV-Bereich wird ein Bedarfsplan aufgestellt, der im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Bedarfsplanung sicherstellen soll, dass für jeden gesetzlich Krankenversicherten in zumutbarer Entfernung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Vesorgung gewährleistet ist. Vom Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA wurden außerdem in Bedarfsplanungsrichtlinien bestimmte Verhältniszahlen festgelegt, die den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad beschreiben:
Auf jeden behandelnd tätigen Zahnarzt entfallen demnach
- in Stadtgebieten der Großstädte 1.280
- in den übrigen Gebieten 1.680
- für die kieferorthopädische Versorgung der 0- bis 18-Jährigen 4.000
Patienten.
Daneben beinhalten die Bedarfsplanungsrichtlinien Bestimmungen zur Unter- bzw. Übervorsorgung in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Gegensatz zur vertragsärztlichen Versorgung werden hier allerdings keine Konsequenzen an eine Unter- oder Übervorsorgung im Sinne einer Bedarfszulassung geknüpft. Daraus ergibt sich, dass im Prinzip unbegrenzt viele Zahnärzte in jedem Zulassungsbezirk zugelassen werden können, unabhängig von der Einhaltung der oben genannten Verhältniszahlen. Die Bestimmungen gelten für alle Formen der Berufsausübung.
Altersgrenze und Ausnahmen
Alle oben genannten Formen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung enden gemäß § 95 Abs. 7 und 9 SGB V mit Vollendung des 68. Lebensjahres des Zahnarztes. Daraus ergibt sich, dass dieser mit Erreichen der Altersgrenze seine Berechtigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Eines entsprechenden Beschlusses des Zulassungsausschusses oder eines weiteren konstituiven Aktes bedarf es hierzu nicht.
Mit dem automatischen Verlust seiner Mitgliedschaft in der KZV ist es dem Zahnarzt nicht mehr möglich, vertragszahnärztliche Leistungen zu berechnen. Nicht betroffen davon sind privatzahnärztliche Leistungen.
Droht dagegen im Zulassungsbezirk eine Unterversorgung oder ist diese bereits eingetreten, darf die vertragszahnärztliche Tätigkeit während der Unterversorgung und noch ein Jahr darüber hinaus fortgeführt werden.
Zulassungsvoraussetzungen
Neben der Eintragung in das Zahnarztregister der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung setzt die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung die erfolgreich abgeschlossene zahnärztliche Approbation voraus. Außerdem muss der Zahnarzt eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte vorweisen. Letztere kann nur anerkannt werden, wenn zuvor eine mindestens einjährige Tätigkeit in unsebstständiger Stellung vorgewiesen werden kann. Diese kann als Assistent bei einem Vertragszahnarzt abgeleistet werden oder in einer Zahn- oder Universitätszahnklinik, der Zahnstation eines Krankenhauses, des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr.
Die weitere Vorbereitungszeit kann durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in einer der oben aufgeführten Einrichtungen abgeleistet werden. Auch die Arbeit in einer entsprechenden Einrichtung im Ausland kommt grundsätzlich in Betracht, sofern es sich um behandelnde Tätigkeiten am Patienten handelt, die in Art und Umfang dem Leistungsspektrum in Deutschland entsprechen. Beschäftigungen, deren Dauer sich auf weniger als drei Wochen beläuft, können in keinem Fall angerechnet werden, ebenso ist die gleichzeitige Ausübung einer eigenen Praxis nicht möglich.
Der Nachweis der Vorbereitungszeit entfällt für Zahnärzte jeder Nationalität, die in einschlägigen Auslandsstaaten einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. Hierzu zählen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.
Die Eintragung erfolgt in das Zahnarztregister des Zulassungsbezirkes, in dem der Zahnarzt seinen Wohnsitz hat. Liegt dessen Wohnsitz im Ausland, kann er das Zahnarztregister frei wählen. Beizufügen sind dem Antrag die zur Eintragung erforderlichen Angaben sowie die Geburtsurkunde und ein Nachweis über die zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation.
Nach erfolgter Eintragung in das Zahnarztregister kann bei der zuständigen KZV ein schriftlicher Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen, entweder im Original oder als amtlich beglaubigte Abschriften:
- Auszug aus dem Zahnarztregister
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
- Lebenslauf
- polizeiliches Führungszeugnis
- ggf. Bescheinigungen anderer KZVen über die Niederlassung oder die Zulassung des Zahnarztes in ihrem Bezirk
- eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Zeitpunktes deren Beendigung
- eine Erklärung zur Rauschgift- bzw. Trunksucht
Rechtsfolgen der Zulassung
Ist die Zulassung durch Beschluss des zuständigen Zulassungsausschusses auf Grundlage der oben angeführten Unterlagen erfolgt, wird zugleich festgelegt, bis wann die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist.
Vertragszahnarztsitz ist der Ort der Niederlassung des Zahnarztes, die Zulassung erfolgt demnach für die Praxisadresse. Hier ist die Sprechstunde zu halten, auch ist der Wohnort des Zahnarztes so zu wählen, dass er für die zahnärztliche Versorgung an seinem Vertragszahnarztsitz zur Verfügung steht. Jegliche Verlegung des Vertragszahnarztsitzes ist durch den Zulassungsausschuss genehmigungspflichtig und setzt voraus, dass der neue Vertragszahnarztsitz ebenfalls in dessen Bereich liegt und der Verlegung keine Gründe der vertragszahnärztlichen Versorgung entgegenstehen.
2007 hat der Sozialgesetzgeber die durch die zwei Jahre zuvor neu gefasste Musterberufsordnung der BZÄK vorgezeichneten Liberalisierungen der zahnärztlichen Berufsausübung — und hier besonders die zulässigen beruflichen Kooperationsformen — im Wesentlichen nachvollzogen. Die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist dem Zahnarzt danach sowohl alleine als auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft möglich. Letztere kann verschiedene Vertragszahnarztsitze umfassen, die, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, auch in unterschiedlichen Zulassungsbezirken liegen können. Grundsätzlich kann die vertragszahnärztliche Tätigkeit neben cem Vertragszahnarztsitz auch an weiteren Orten ausgeübt werden, die in verschiedenen KZV-Bezirken liegen können. Die Anstellung von Zahnärzten am Vertragszahnarztsitz wie auch an eventuellen weiteren Tätigkeitsorten ist dem Vertragszahnarzt erlaubt, ohne dass eine Fachgebietsidentität erlaubt ist. Vertrags- und angestellter Zahnarzt können überdies unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam mit anderen Leistungserbringern in medizinischen Versorgungszentren tätig werden.
Nach der Zulassung als Vertragszahnarzt erhält dieser von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung folgende Dokumente:
- Zulassungsurkunde
- Abrechnungsnummer und Nummernstempel
- sämtliche Abrechnungsunterlagen und -formulare
- ein Handbuch, in dem die Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und die Verträge für die Tätigkeit als Vertragszahnarzt enthalten sind
Daneben stellen auch die Zahnärztekammern ein Handbuch zur Verfügung, das unter anderem die Bundes- und Landesgesetze, die Berufsordnung und die Satzung der Zahnärztekammer umfasst. Beide Handbücher sind eine unverzichtbare Hilfe für den neu zugelassenen Vertragszahnarzt, da sie wichtiges Wissen über Kassenverträge und Berufsordnung bereitstellen, ohne das die Ausübung der Zahnheilkunde in eigener Praxis nicht möglich ist.
Noch vor Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit fallen wichtige Aufgaben für den neu niedergelassenen Vertragszahnarzt an:
So ist ein Praxisschild bereitzustellen und eine Zeitungsannonce zu schalten, beides genau den Bestimmungen der Berufsordnung entsprechend.
Das Röntgengerät ist zwecks Abnahme beim TÜV anzumelden, nachdem diese erfolgt ist, ist der Betrieb des Gerätes beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Gegebenenfalls ist weiteres technisches Equipment wie Hochfrequenzgeräte (z.B. Elektrotom, Ultraschall) beim zuständigen Fernmeldeamt anzumelden. Die Adressen können bei der Zahnärztekammer erfragt werden.
Falls die Anmeldung beim Versorgungswerk nicht schon während der Assistententätigkeit erfolgt ist, ist diese jetzt vorzunehmen, wohingegen das Personal bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden ist. Die Praxis muss bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gemeldet werden.
Zwecks Erteilung einer Steuernummer ist die Anmeldung der Praxis beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Die Wahl eines Steuerberaters sollte auf jemanden fallen, der mit den zahnärztlichen Gegebenheiten und Problemen bereits vertraut ist. Schließlich muss die Bankverbindung der Praxis per Formblatt an die KZV gemeldet werden.
Checkliste Niederlassung
- Praxisschild und Zeitungsannonce organisieren
- ggf. technisches Gerät anmelden
- Anmeldungen für Altersvorsorge sowie Kranken- und Unfallversicherung
- Steuernummer beantragen
- um Steuerberater kümmern
- Bankverbindung an KZV melden
Empfehlenswert ist es auch, sich bei dem zuständigen zahnärztlichen Vertreter von Kammer und KZV, z.B. über den Bezirksobmann, vorzustellen. Daneben sollte, sofern noch nicht geschehen, möglichst bald die Verbindung zu den Kollegen am Ort hergestellt werden. Dies gebietet nicht nur die Höflichkeit und Kollegialität, auch die eigene zahnärztliche Tätigkeit kann aus Ratschlägen und Erfahrungen erheblichen Nutzen ziehen. Nicht zuletzt sollte möglichen Notfall- und Überweiserpraxen, z.B. Hals-, Nasen-, Ohrenarzt, Internist, Augenarzt, Kinderarzt, ein Besuch abgestattet werden.